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WAG -Proportionalitätsgrundsatz

Wertpapieraufsichtsgesetz WAG -Proportionalitätsgrundsatz

Bei der Bewertung der Kontrollverfahren, sowie  Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte ist bei den Wertpapierdienstleistern nach Größe und Umfang zu unterscheiden (Grubner/Rascher, Wertpapieraufsichtsgesetz, § 6 Z 7). Für die individuelle Situation ist ein adäquates, nicht überschießendes Risikomanagement einzurichten. Handelt es sich um einen selbstständigen, einzelnen Wertpapierdienstleister, welcher auf die Informationen angewiesen ist, die er vom Wertpapierunternehmen erhält und welche nachvollziehbar und glaubhaft an ihn vermittelt werden, und bestanden keine begründeten Zweifel an den Informationen, welche er erhalten hat, so ist dies zu berücksichtigen. Als einzelner Berater besteht auch schon faktisch keine Möglichkeit, interne Prozesse des Wertpapierunternehmens eigens nachzuprüfen.